Um diese Bevölkerungsgruppen zu stärken, verpflichtet die Europäische Union und somit auch die Bundesregierung privatwirtschaftliche Unternehmen durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), alle ab dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebrachten digitalen Dienste barrierefrei zu gestalten.
Das BFSG hat daher vor allem Auswirkungen auf den E-Commerce. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen, den Online-Handel für Verbraucher barrierefrei zu gestalten. Dies gilt für alle Produkte und Dienstleistungen, die über Websites oder Apps angeboten werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen. Lediglich Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Nach der Definition des Gesetzes sind Produkte und Dienstleistungen barrierefrei, wenn sie „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ Dazu zählt nicht nur die Barrierefreiheit des Produkts oder der Dienstleistung an sich, sondern auch, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu den nötigen Informationen gewährleistet sein muss.
Das heißt, wenn Informationen über das Zwei-Sinne-Prinzip zur Verfügung gestellt werden, die Inhalte in verständlicher Weise dargestellt sind, in einer Schriftart mit angemessener Schriftgröße, in geeigneter Schriftform und Kontrast, und auf eine Weise, die die Nutzer wahrnehmen können.
Für Programme, SaaS oder Selbstbedienungsterminals gelten Übergangsfristen bis 2040, da teilweise erhebliche Änderungen an den Produkten und Diensten notwendig sind.
Wie ein digitales Angebot barrierefrei gestaltet werden soll, geben die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) der WAI (Web Accessibility Initiative), einer Arbeitsgruppe des W3C, vor. In Deutschland wurde dies in der BITV (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) zusammengefasst und für den deutschen Markt adaptiert.